Satzung

ESMEA – Europäischer Verband kleiner und mittlerer Unternehmen


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

(1) Der Verein führt den Namen ESMEA European Small and Medium-sized Enterprises’ Association e.V. 

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.”.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit 

(1) Der Verein verfolgt den Zweck, die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und Dritten gegenüber zu vertreten.

(2) Er wird dazu namentlich anstreben, 

a) nach Schaffung entsprechender Strukturen seine Mitglieder in sämtlichen Angelegenheiten in wirtschaftlicher, rechtlicher und technische Hinsicht zu beraten;


b) den Mitgliedern insbesondere dahingehend Unterstützung zu leisten, in Deutschland aber auch internationale Projekte erfolgreich anzubahnen, zu verhandeln und nachhaltig auszuführen;


c) die zuständigen Körperschaften in den Ländern seiner Aktivitäten auf Wunsch bei der Ausarbeitung und Vorbereitung einschlägiger Gesetzesvorhaben und Rechtsverordnungen zu beraten und zu unterstützen;


d) mit anderen Wirtschaftsverbänden, insbesondere auf Ebenen der Europäischen Union (EU) Beziehungen sowie Informations- und Gedankenaustausch zu pflegen, ihnen bei Bedarf und auf Wunsch möglichste Unterstützung angedeihen zu lassen und gegebenenfalls gemeinsam mit ihnen Belange der Mitglieder wahrzunehmen;


e) durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit Kontakt zur Presse zu halten sowie sich für ein günstiges Bild und Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit einzusetzen und somit mehr Aufmerksamkeit für die Belange des Vereins und seiner Mitglieder zu erwirken.


f) Der Verein ist überparteilich und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Förderung der Berufs- und Volksbildung. (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.



§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Bewerber verlangen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über die Aufnahme entscheidet.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft endet

• mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der Beendigung der juristischen Person oder Personenvereinigung,

• durch den Austritt des Mitglieds,

• durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.

(2) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Art und Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Das Mitglied ist vor einem derartigen Ausschluss vom Vorstand anzuhören. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen. Auf Antrag des betreffenden Mitglieds entscheidet über den Ausschluss die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Zur Bestätigung des Ausschlusses ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein Mitglied kann ferner durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von mindestens zwei Vereinsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn seit Absendung der zweiten Mahnung mindestens drei Monate vergangen sind, ohne dass die Beitragsrückstände beglichen wurden.

§ 5 Beiträge 

(1)Von den Mitgliedern werden Beiträge in Form eines Jahresbeitrags erhoben. Deren Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung jeweils für das Folgejahr  beschlossen. Die Umsetzung erfolgt durch den Vorstand. 

(2) Der Beschluss über die Beiträge muss bis zum 31. Oktober eines Jahres erfolgen, spätere Beschlüsse sind unwirksam. 

(3)Für den Fall, dass ein Mitglied von einer Beitragserhöhung betroffen ist, kann es bis zum Schluss des laufenden Kalenderjahres ohne Frist seinen Austritt erklären.


§ 6 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung,

der Vorstand und

der Geschäftsführer und stellvertretender Geschäftsführer als besondere Vertreter.


§ 7 Mitgliederversammlung 

(1)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(2)    Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Sie ist an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Kontaktadresse (Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse) zu richten. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Die Einladung hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu enthalten. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten, der den Mitgliedern dann eine ergänzte Tagesordnung zukommen lässt. Später oder in der Mitgliederversammlung selbst können keine Anträge mehr auf Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden.

(3)    Die Mitgliederversammlung wird von dem ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

(4)     Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

(5)    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Zulassung muss unterbleiben, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

(6)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen wurde.

(7)    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit zwingend vorschreibt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins oder zu seiner Verschmelzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.  

(8)    Satzungsänderungen hat der Vorstand vor ihrer Anmeldung zum Vereinsregister mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen. Der Vorstand ist ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Aufsichts-, Finanz- oder Verwaltungsbehörde oder vom Vereinsregister gefordert werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

(9)     Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, der über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufnimmt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. In ihm sind Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung sowie die einzelnen Abstimmungsergebnisse festzuhalten. Satzungsänderungen sind im Wortlaut in das Protokoll aufzunehmen.

(10)    Ein Mitglied kann sich bei der Beschlussfassung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die schriftliche Vollmacht ist dem Versammlungsleiter zu überreichen.

(11)    Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

• Genehmigung des vom Vorstand für das nächste Geschäftsjahr aufgestellten Haushaltsplans,

• Genehmigung der Jahresrechnung,

• Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands,

• Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge,

• Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie der Mitglieder des Kuratoriums,

• Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,

• Wahl des Kassenprüfers,

• Beschlussfassung über die Entlastung von Vorstand und des Kuratoriums,

• Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, wenn gegen die Vorstandsentscheidung Berufung eingelegt wurde.

§ 8 Vorstand 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei Personen, dies sind: 

• der Präsident,

• bis zu drei Vizepräsidenten,

• sowie max. 4 weitere Vorstandsmitglieder

(2) Der Präsident - oder im Falle der Verhinderung des Präsidenten die Vizepräsidenten - , sind jeweils einzeln zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins berechtigt, § 26 BGB.

(3) Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte setzt der Vorstand einen Geschäftsführer sowie einen stellvertretenden Geschäftsführer ein, zudem kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden.

(4) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten und bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten mit einer Frist von drei Wochen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Vorstandssitzungen leitet der Präsident bei dessen Verhinderung ein Vizepräsident. Die Vorstandsbeschlüsse sind in geeigneter Weise aktenkundig zu machen. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Art der Beschlussfassung erklären.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen werden Reisekosten und sonstige Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, unter Beachtung der geltenden steuerlichen Vorschriften als Auslagen erstattet.

(7) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein bei Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


§ 9 Geschäftsführung 

Der Vorstand kann als besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB einen Geschäftsführer und einen stellvertretenden Geschäftsführer berufen. Der Geschäftsführer besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstands ohne Stimmrecht teil.


§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur eine allein für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln beschließen. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung des Vereins mindestens zwei Liquidatoren.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die „Plan International Deutschland e.V.“, Bramfelder Str. 70, 22305 Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte diese Vereinigung zum Zeitpunkt der Vereinsauflösung nicht mehr existieren, bestimmt die Mitgliederversammlung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Berufs- und Volksbildung. 

Ort, Datum